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Satzung

     


der

Nachbarschaft Stadtsiedlung Nordhorn e.V.

- Die Sterbekasse der Blumensiedlung -

§1

Die Hilfsgemeinschaft trägt den Namen: Nachbarschaft Stadtsiedlung Nordhorn e.V. - Die Sterbekasse der Blumensiedlung - Sie hat ihren Sitz in Nordhorn und ist beim Amtsgericht in Nordhorn im Vereinsregister eingetragen.

§2

Die Aufgabe ist es, die Mitglieder der Nachbarschaft bei Sterbefällen durch Geldleistung zu unterstützen. Die Höhe der Unterstützung wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Bei Epidemien, Katastrophen und ähnlichen Ereignissen kann der Vorstand die Unterstützung herabsetzen, um die Liquidität der Kasse zu gewährleisten. Es ist in diesem Falle schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§3

Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres werden nicht aufgenommen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung oder Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Kinder sind in den Familien bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kostenfrei mitversichert. Danach sind sie berechtigt, als selbständige Mitglieder in die Nachbarschaft einzutreten, ohne eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats. Bei Ehescheidungen können die Geschiedenen wählen, wer die Familien Versicherung fortführt. Kinder sind in diesem Fall weiter bei diesem versichert. Der andere Teil kann sich zum Familientarif weiterversichern; eine Aufnahmegebühr ist nicht zu zahlen.

§4

Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Tod oder Ausschluss. Mitglieder, die bis zum 4. Quartal eines Kalenderjahres die Umlage nicht bezahlt haben, werden durch Beschluss des Vorstands von der Hilfsgemeinschaft ausgeschlossen. Bei Austritt oder Ausschluss sind sämtliche Ansprüche an die Hilfsgemeinschaft erloschen

§5

Das Mitglied hat alle Änderungen seines Personenstandes und einen Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen, andernfalls ist eine ordnungsgemäße Hilfeleistung nicht gewährleistet. Sollte sich aufgrund Personenstandsänderung eine Tariferhöhung ergeben, so wird bei Nichtanzeige die Differenz nachgefordert bzw. von der zu zahlenden Unterstützung in Abzug gebracht.

§6

Die Mitglieder haben eine jährliche Umlage zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie wird im voraus fällig zum 1. März eines jeden Jahres. Neu eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Umlage wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Kontenänderungen hat das Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen oder Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ein Mitglied kein Konto unterhält, gehen zu Lasten des Mitglieds. Die rechtzeitige Zahlung der Jahresumlage hat das Mitglied eigenverantwortlich sicherzustellen.

§7

Im Januar eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer mindestens 10-tägigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in den "Grafschafter Nachrichten". Die Tagesordnung muss beinhalten: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung, 2. Bericht des Vorstandes über das vergangene Jahr. 3. Kassenbericht. 4. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes. 5. Neuwahl des gesamten Vorstandes. 6. Festsetzung der Jahresumlage und Höhe der Unterstützung. 7. Verschiedenes.

§8

Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Sie sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 5 % der Zahlungspflichtigen Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

§9

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen des geschäftsführenden Vorstands werden vergütet.

§10

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an: der stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassierer sowie 2 Beisitzer

§11

Zu dem Beschluss über die Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Etwa vorhandenes Vermögen ist nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Plan zu Gunsten der Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Nordhorn, den 22. Januar 2006